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Nachdem wir Sie, Ihr Unternehmen und Ihren Bedarf verstanden haben, sprechen wir über Lösungen. Dabei legen wir größten Wert auf eine effiziente Kosten-Nutzen Bilanz, ohne über das Ziel hinaus zu schießen.
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I. Allgemeines
1. Allen Rechtsbeziehungen mit Firma Andre Christ - ACE DEVELOPMENT COMPANY - im folgenden ACE genannt - liegen diese Allgemeinen
Vertragsbedingungen zugrunde.
2. Den Allgemeinen Vertragsbedingungen von ACE entgegenstehende, ihnen widersprechende oder in ihrem Geltungsanspruch die Allgemeinen
Vertragsbedingungen von ACE einschränkende oder außer Kraft setzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn,
ihrer Geltung wird durch ACE ausdrücklich schriftlich zugestimmt.Der Kunde anerkennt mit Zustandekommen des Vertrages mit ACE ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.
3. Im Zweifel gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen von ACE als mit der Entgegennahme der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung seitens ACE als vereinbart.
4. Mündliche Zusagen, Nebenabreden oder ähnliches bedürfen zur Erlangung der Wirksamkeit ausdrücklicher Bestätigung durch ACE.
II. Zustandekommen des Vertrages
1. Angaben in Preislisten, Werbeschriften, technischen Beschreibungen oder ähnlichen Unterlagen sowie Angebote sind für ACE freibleibend.
2. Der Vertrag zwischen ACE und dem Kunden kommt unter Einbeziehung der Allgemeinen Vertragsbedingungen von ACE zustande durch
a) vorbehaltlose Annahme des Angebots von ACE durch den Kunden,
b) im Falle einer Bestellung des Kunden (Kundenangebot) durch Erklärung der Annahme durch ACE, die innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des
Kundenangebotes schriftlich oder konkludent durch Auslieferung der Ware an den Kunden abgegeben werden kann oder
c) durch Erbringung der angebotenen oder bestellten Lieferung oder Leistung durch ACE und deren vorbehaltlose Annahme durch den Kunden.
III. Lieferung-Leistung-Gefahrübergang
1. Lieferung und Leistungen von ACE sind vom Kunden sofort nach Anlieferung zu prüfen. Offensichtliche Abweichungen von dem vertraglich Geschuldeten
nach Art, Qualität, Fehlerfreiheit technischen oder physikalischen Eigenschaften, Preis, Stückzahl, Menge, Aussehen u. ä. sowie Abweichungen zu
Rechnungen bzw. Auftragsbestätigungen sowie etwaige Mängelrügen müssen ACE innerhalb von 8 Tagen ab Erhalt der Lieferung oder Leistung schriftlich, per Fax oder Email angezeigt werden. Erfolgt eine solche Anzeige nicht fristgemäß, gilt die Lieferung oder Leistung, wie sie erfolgt ist, als vertragsgemäß.
2. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig; ein Widerspruch des Kunden gegen eine Teillieferung oder Teilleistung ist unbeachtlich, es sei denn der
Kunde weist nach, dass eine Teilleistung oder Teillieferung für ihn ohne Interesse ist.
3. Lieferungen und Leistungen erfolgen am Erfüllungsort, wenn nicht abweichendes schriftlich vereinbart ist.
4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung oder der Beschädigung der Lieferung oder Leistung geht mit Übergabe der Lieferung oder Leistung an das Beförderungsunternehmen auf den Kunden über.
5. Die Auswahl des Beförderungsunternehmens und die Art und Weise der Verpackung und Versendung bleibt ACE überlassen; ACE trifft die Auswahl nach
freiem Ermessen. ACE haftet für die Auswahl des Beförderungsunternehmens sowie für die Art und Weise der Verpackung und Versendung nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit
6. Änderungen der technischen Spezifikation, die die Leistungsfähigkeit des betroffenen Produktes nicht vermindern, bleiben vorbehalten. ACE ist im übrigen
berechtigt, auch andere als die bestellten Fabrikate zu liefern, wenn die technische Spezifikation gleich ist oder nur unwesentlich von der Bestellung abweicht ,
sofern der Preis gleich oder - bei technisch höherwertig spezifizierter Ware - nur geringfügig höher ist.
Bei elektronischen und elektromechanischen Bauteilen ist ACE berechtigt, Mehr- oder Mindermengen bis zu
10 % gegenüber der bestellten Menge zu liefern und zu berechnen; entsprechendes gilt, wenn aus Gründen der Qualitäts- und Transportsicherheit die Ware
von ACE nur in Verpackungseinheiten geliefert wird.
IV. Lieferfrist
1. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart sind.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn ACE die Lieferung oder Leistung innerhalb der Frist dem Kunden oder dem Beförderungsunternehmen (III.4.) übergibt.
2. Ist ACE nur zu einer Teilleistung oder Teillieferung in der Lage und stehen die Interessen des Kunden nicht entgegen (III.2.), gilt eine vereinbarte Lieferzeit
als eingehalten, wenn die Teilleistung oder Teillieferung innerhalb der Frist dem Beförderungsunternehmen oder dem Kunden übergeben ist. (III.4.) und die
Restlieferung oder Restleistung unverzüglich nachfolgt.
3.
a) Leistungen oder Lieferungen im "Eildienst" müssen ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart sein. Für Eildienstlieferungen und Eildienstleistungen muss
die Lieferung oder Leistung innerhalb der Lieferfrist im Eildienst den Kunden oder dem Beförderungsunternehmen (III.4.) übergeben worden sein.
b) Die Haftung von ACE ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie der Höhe nach auf höchstens den Betrag beschränkt, den der Kunde für die etwa
verspäteten Lieferungen oder Leistung im Eildienst an ACE bezahlen müsste.
V. Verpackung-Frachtkosten-Versicherungen
1. Verpackung der Lieferung oder Leistung erfolgt entsprechend den Erfordernissen nach Ermessen von ACE.
2. Soweit nicht anderweitig vereinbart, trägt der Kunde die Verpackungs- und sämtliche Kosten der Versendung; die Versendung erfolgt unfrei; die Berechnung
der Verpackungskosten erfolgt durch ACE zum Selbstkostenpreis.
3. ACE ist nicht verpflichtet, für die Versendung der Lieferung oder Leistung eine Versicherung abzuschließen.
Wird vereinbart, dass eine Versicherung der Lieferung oder Leistung zu erfolgen hat, trägt der Kunde hierfür die Kosten.
4. Eine Rücknahme der mitgelieferten Verpackung durch ACE ist ausgeschlossen; von etwaigen entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften stellt der Kunde
ACE hiermit ausdrücklich frei.
5. Soweit die Verpackung oder auch die Lieferung oder Leistung selbst gemäß gesetzlicher Vorschrift zu entsorgen ist, übernimmt der Kunde diese
Verpflichtung im Verhältnis zu ACE und stellt ACE von allen diesbezüglichen Verpflichtungen ausdrücklich frei.
VI. Preise-Zahlung
1. Berechnet werden durch ACE die vereinbarten Preise, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Lieferung oder Leistung Gültigkeit haban.
2. Die Preise verstehen sich inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und der Verpackungs-,
Transport-, Versand- und Versicherungskosten, sofern auf der Preisliste nicht anderweitig angegeben.
3. Ansprüche und Forderungen von ACE sind zur sofortigen Zahlung fällig. Zahlungen sind rein Netto zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist das Datum der Wertstellung auf einem der
Konten von ACE maßgebend.
4. Nach Ablauf von 10 Kalendertagen ab dem Zugang der Rechnung tritt Verzug ein und der Kunde schuldet Verzugszinsen auf die Forderungen von ACE in
Höhe von 10% über dem jeweiligen Basiszinssatz; diese Zinsen sind vom Kunden ab dem 11. Tag, der auf den Rechnungszugang folgt, bis zum Zeitpunkt des
wertstellungsmäßigen Zahlungseingangs bei ACE zzgl. etwaiger Mahn- und Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen.
5. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen, wenn das ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Alle durch die ausnahmsweise
Entgegennahme von Wechseln oder Schecks entstehenden Kosten (Wechselsteuer, Diskontspesen usw.) trägt der Kunde.
6. ACE ist berechtigt, die Bonität von Kunden mit den allgemein üblichen Mitteln bei der Coface AG zu überprüfen; ergeben sich dabei Zweifel an der Bonität
des Kunden oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners ein, ist ACE berechtigt, gewährte
Zahlungsziele zu widerrufen und weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme auszuführen. Gewährte Zahlungsziele werden hinfällig und alle
Ansprüche von ACE sofort fällig, wenn der Geschäftspartner Schecks oder Lastschriften aufgrund von ACE gewährter Einzugsermächtigung mangels Deckung
nicht eingelöst oder durch Widerspruch zurückgibt, Insolvenz oder Vergleich angemeldet, oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wird; in
derartigen Fällen ist ACE berechtigt auch bereits gelieferte Ware sicherungshalber zurückzuholen.
7. ACE ist bei laufenden Kosten wie Domainservices, Mailservices oder anderen Services in Fremdleistung etc. berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden die erbrachten Leistungen unmittelbar einzuschränken oder ganz einzustellen.
VII. Aufrechnung-Zurückbehaltungsrecht Die Aufrechnung und die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen Forderungen von ACE sind nur mit solchen Gegenansprüchen zulässig, die
rechtskräftig festgestellt oder von ACE anerkannt worden sind.
VIII. Gewährleistung-Haftung
1. Angaben in Prospekten, Angeboten, Werbeschriften, technischen Beschreibungen oder ähnlichen Unterlagen stammen vom Hersteller der Ware; sie sind
nur als annähernd richtig zu verstehen; im übrigen bleiben technische Änderungen und Verbesserungen vorbehalten.
2. Offensichtliche Abweichungen der Lieferung oder Leistung von der Bestellung – gleich welcher Art – sowie Sachmängel, die bei der Übergabe der Lieferung
oder Leistung an den Kunden vorhanden sind, sind – wenn die Abweichung oder der Sachmangel beim Erhalt der Lieferung oder der Leistung bei üblicher
kaufmännischer Prüfung festgestellt werden kann (offensichtliche Abweichungen und Mängel) – innerhalb von 8 Tagen ab der Entgegennahme der Ware
schriftlich, per Fax oder Email gegenüber ACE anzuzeigen. Beanstandungen, die trotz pflichtgemäßer Prüfung nicht sofort festgestellt werden können, sind
unverzüglich nach Feststellung – längst jedoch innerhalb 3 Tagen ab Feststellung – gegenüber ACE anzuzeigen. Die Unterlassung fristgemäßer Anzeige bedeutet die Genehmigung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß, so dass jegliche Ansprüche gegen ACE ausgeschlossen sind. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Bei berechtigter Beanstandung von Warenlieferungen durch den Kunden innerhalb der Frist gemäß Ziff. VIII.2. leistet ACE Gewähr nach seiner Wahl durch
Nachbesserung oder Nacherfüllung; als Nacherfüllung gilt auch die Lieferung vergleichbarer Ware, die dem Gebrauchszweck der beanstandeten Ware im
wesentlichen entspricht. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, die den Vertragszweck nicht oder
nur unwesentlich berühren, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
4. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art des Kaufgegenstandes vorhersehbaren
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Auftraggebers
oder seiner Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung aller Vertragspflichten, die nicht
Hauptpflichten sind, nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter geltend die Haftungsbeschränkungen
nicht, bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem Auftragnehmer zurechenbarem Verlust des Lebens des
Auftraggebers.
5. Ansprüche des Auftraggebers auf Mängelbeseitigung sowie die wegen eines Mangels bestehenden Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz
verjähren, sofern der Auftragnehmer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat, 6 Monate nach dem Beginn der Gewährleistungsfrist. Die
Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware beim Kunden.
6. Sofern der Auftraggeber, Kunde oder Servicedienstleistungsnehmer für sein Unternehmen oder seine Einrichtung administrative Zugriffsberechtigung für alle oder einen Teil der von ACE betreuten IT-Systeme erhält, entfällt jegliche Haftung und Gewährleistung von ACE bezüglich Systemfunktionalität, Qualität, Ausfall, Missbrauch, Datenschutz oder jeder möglichen Systemunregelmäßigkeit für alle verbundenen IT-Systeme des Kundenunternehmens oder der Kundeneinrichtung.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Waren, elektronische Schaltungen, hergestellte Pläne, Muster, Testplatinen, Skizzen, technische Zeichnungen, Werkzeuge, Pedelecs, Fotos und
ähnliches sind bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung von ACE – zuzügl. Zinsen und
Rechtsverfolgungskosten - gegen den Kunden Eigentum von ACE.
2. Der Kunde ist zu ausreichender Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen von ACE gegen Brand, Diebstahl, Wandalismus und
ähnliche Gefahren auf eigene Kosten verpflichtet. Ansprüche gegen Versicherungen aus solchen Schadenfällen werden hiermit an ACE abgetreten; ACE
nimmt diese Abtretung hiermit an.
3. Der Kunde ist im Rahmen ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsabwicklung berechtigt, Lieferungen und Leistungen von
ACE weiterzuverkaufen oder weiterzuverarbeiten, vorausgesetzt der Kunde ist mit der Erfüllung von Ansprüchen gegenüber ACE nicht in Verzug. Der Kunde
verpflichtet sich bei der Weiterveräußerung mit seinem Vertragspartner einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, der sämtliche Ansprüche von ACE gegen ihn
erfasst, zu vereinbaren. Zwischen ACE und dem Kunden besteht Einigkeit darüber, dass im Falle der Weiterverarbeitung der gelieferten Sachen an der durch
Weiterverarbeitung entstandenen neuen Sache Miteigentum entsteht; der Bruchteil des Miteigentums von ACE ergibt sich aus dem Verhältnis des dem Kunden
durch ACE in Rechnung gestellten Preises für die weiterverarbeitete Lieferung zum Wert der neu hergestellten Sache.
4. Die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Vertragspartner entstehenden Ansprüche aus der Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung
werden hiermit bis zur Höhe aller offenen Forderungen von ACE an ACE abgetreten. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von ACE eine Liste der danach
abgetretenen Forderungen innerhalb von 8 Tagen ab Aufforderung durch ACE zu übermitteln.
5. An ACE abgetretene Ansprüche zieht der Kunde für ACE treuhänderisch ein und wird den Erlös zur Erfüllung der Forderungen von ACE verwenden.
6. Sollten Lieferungen oder Leistungen von ACE, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, von dritter Seite gepfändet werden, leistet der Kunde die eidesstattliche
Versicherung oder wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet, ist der Kunde verpflichtet, ACE sofort zu verständigen und alles zu tun, um ACE die Realisierung
seiner Rechte und Ansprüche, insbesondere des Eigentumsvorbehalts zu ermöglichen. Der Kunde ist verpflichtet etwaige Beschädigungen oder die
Vernichtung der Ware, einen Besitzwechsel, sowie einen Wohnsitzwechsel (Geschäftsitzwechsel) unverzüglich anzuzeigen.
X. Schadenersatz
Ist der Kunde mit der Erfüllung des mit ACE abgeschlossenen Vertrages in Verzug oder verweigert er dessen Erfüllung, ist ACE nach erfolglosem Setzen einer
Frist von 21 Tagen mit der Aufforderung zur Vertragserfüllung berechtigt, gegen den Kunden einen pauschalen Schadenersatz von 30 % des
Nettovertragspreises geltend zu machen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Nichterfüllungsschaden nachzuweisen.
XI. Produkthaftung
Im Verhältnis zu Dritten, insbesondere zum Endverbraucher ist der Kunde Hersteller mit ausschließlicher Produktverantwortlichkeit. Soweit nach gesetzlichen
Vorschriften eine Haftung von ACE für erbrachte Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen kann, stellt der Kunde
ACE hierdurch von allen diesbezüglichen Ansprüchen des Dritten und von allen sonstigen Verpflichtungen vollständig frei.
XII. Gerichtsstand - Erfüllungsort –
Sind die Parteien Vollkaufleute, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand 53567 Buchholz (Westerwald).
Der Gerichtsstand Buchholz gilt auch für und gegen Geschäftspartner von ACE, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben.
XIII. Anwendbares Recht
1. Allen Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden und
ACE liegt unabhängig von Firmensitz und / oder Staatsangehörigkeit ausschließlich Deutsches Recht zugrunde.
2. Die deutsche Sprache ist Vertrags- und Verhandlungssprache.
3. Es gelten in erster Linie die Allgemeinen Vertragsbedingungen von
ACE und sodann ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
XIV. Datenschutz
Die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit den Kunden setzt die elektronische Speicherung von personen- oder firmenbezogenen Daten
voraus. ACE verfährt insoweit nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
XV. Teilunwirksamkeit
1. Sollten Vereinbarungen mit Kunden insbesondere Teile der Allgemeinen Vertragsbedingungen von ACE unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit
des Vertrages in seiner Gesamtheit hiervon unberührt.
2. Anstelle einer etwa unwirksamen Regelung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel
möglichst nahe kommt.
Just do IT
This theme comes with a lot of module positions. The blue module positions allow to choose a module layout which defines the module alignment and proportions:
equal, double or stack.
The two available sidebars, highlighted in red, can be switched to the left or right side and their widths can easily be set in the theme administration.
For modules in the blue and red positions you can choose different module styles. Take a look at the module variations page to get an overview.
Flexibel - Einfach - Leistungsstark - Effizient - Kostengünstig